Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind bei Nichteinhaltung oder Rückfälligkeit zu erwarten?

Beitrag
Auszug aus der Regelungsabrede zur Suchtprävention und zum Verhalten gegenüber suchtmittelgefährdeten bzw. –abhängigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei der LVM Versicherung:

Kündigung

Liegt nach dem Durchlaufen des Maßnahmenkatalogs und der letzten Abmahnung erneut Fehlverhalten vor, wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Wiedereinstellungszusage

Mit der Kündigung wird dem oder der betroffenen Mitarbeiter:in die Wiedereinstellung für den Fall zugesichert, dass er bzw. sie innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden durch ärztliches Zeugnis nachweist, dass eine therapeutische Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde und die Nachsorge gesichert ist.
Die Zusicherung der Wiedereinstellung begründet einen Anspruch auf Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der möglichst den aktuellen Kenntnissen und Fertigkeiten des oder der betroffenen Mitarbeiter:in entspricht und erfolgt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet. Im Übrigen gelten die Regelungen für Neueinstellungen.

Rückfälle

Wird der oder die betroffene Mitarbeiter:in nach abgeschlossener Entwöhnungsbehandlung oder sonstigen erfolgreichen therapeutischen Hilfsmaßnahmen rückfällig, wird ein Gespräch im Sinne der Stufe 3 dieses Maßnahmenkatalogs geführt. Der oder die betroffene Mitarbeiter:in erhält eine Aufforderung zur erneuten Behandlung. Über arbeitsrechtliche Maßnahmen wird je nach Lage des Einzelfalles entschieden.

Nachsorge

Während einer stationären Therapie halten in der Regel die Führungskräfte und die Sozialberater:in persönlichen Kontakt zu dem oder der betroffenen Mitarbeiter:in. Bei Wiederaufnahme der Arbeit findet ein Gespräch zwischen der Führungskraft, dem bzw. der Sozialberater:in und dem bzw. der betroffenen Mitarbeiter:in statt. Inhalt des Gespräches ist die Art und Weise der Wiedereingliederung.
Dieser Artikel wurde von LVM (Innendienst) erstellt und zuletzt am aktualisiert.